Allgemeine Geschäftsbedingungen für sämtliche Auftragsleistungen von Szanto Medien
Teil I Allgemeines
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle durch die Auftragnehmerin, Szanto Medien – Büro für Konzept, Design und Programmierung, Frau Dipl.-Ing. Audiovisuelle Medien (FH) Eva Szanto, Herzkirschenweg 30, 70437 Stuttgart, (nachfolgend: Designerin) für den Auftraggeber zu erbringende Auftragsleistung (nachfolgend auch Werksleistung, Leistung) aus den Bereichen Print, Web und Corporate Design. Hierzu gehören u.a. die Konzipierung, das Design und die Webentwicklung. Die konkrete Auftragsleistung ergibt sich aus dem Angebot der Designerin.
2. Projektphasen
(1) Ablauf
Die Entwicklung und Erstellung der vom Auftraggeber erwünschten Auftragsleistung erfordert eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Im Interesse eines strukturierten Projektablaufs vereinbaren die Parteien, dass die Entwicklung und Erstellung der zu erbringenden Leistung in fünf Phasen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze 2 bis 6 erfolgt. Von der nachfolgenden Phasenaufstellung sind Aufträge ausgeschlossen, die aufgrund Ihres Umfangs eine solche Struktur nicht erfordern bzw. für die diese Struktur nicht möglich ist. Für solche Aufträge gilt der Ablauf nach Absatz 7 dieser Ziffer.
(2) Pflichtenheft
Die Designerin erarbeitet zunächst ein Pflichtenheft für die zu erbringende Auftragsleistung. Grundlage des Pflichtenhefts sind die Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich des Umfangs, der Funktionalität und der Struktur des Auftrags unter Berücksichtigung der Zielgruppen, die durch die Werksleistung angesprochen werden sollen. Bei der Entwicklung und Konkretisierung der Vorgaben des Auftraggebers wird die Designerin den Auftraggeber in angemessener Weise unterstützen. Für Aufträge aus dem Bereich Webdesign und Webentwicklung soll das Pflichtenheft sowohl die Anforderungen an die grafische Gestaltung der Website als auch die für die Softwareprogrammierung geltenden Anforderungen in angemessenem Umfang festschreiben und erste Festlegungen zur Suchmaschinenoptimierung (insbesondere Google) und zur Verknüpfung der Website mit sozialen Netzwerken (insbesondere Facebook, Google+ und Twitter) sowie zum Einsatz eines Content Management Systems (CMS) treffen.
(3) Konzeptphase
Auf der Basis des Pflichtenhefts erarbeitet die Designerin ein Konzept für die Struktur der Website. Zu dieser Struktur gehören ein Verzeichnis über die hierarchische Gliederung der einzelnen Seiten (Strukturbaum), die Festlegung eines etwaigen Framekonzepts, die Platzierung von Hyperlinks und die Einbindung von E-Mail-Fenstern. Darüber hinaus bedarf es eines Konzepts für die Verknüpfung der Website mit sozialen Netzwerken und für den Einsatz und die Platzierung beispielsweise von Werbung, Animationen, Tondateien, Videodateien sowie von Fotos, Logos und anderen Grafiken. Das Konzept umfasst auch – falls gewünscht – die Einbindung eines Content Management Systems (CMS).
(4) Entwurfsphase
Auf der Basis des mit dem Auftraggeber abgestimmten Konzepts erstellt die Designerin mithilfe der Grafiksoftware Photoshop einen Entwurf der Startseite sowie von einer Folgeseite bzw. mehreren Folgeseiten. Das von der Designerin entworfene Layout erhält der Auftraggeber zur Durchsicht und Freigabe.
(5) Fertigstellungsphase
Nach Freigabe des Layouts durch den Auftraggeber setzt die Designerin auf der Basis des mit dem Auftraggeber abgestimmten Layouts dieses in gebrauchstauglicher Form als Website um.
(6) Pflegephase
Sofern zur individuellen Auftragsleistung des Auftraggebers auch die Pflege gehört, so wird die Designerin nach Fertigstellung der Website und Einstellung in das Internet die Website nach den Vorgaben des Auftraggebers und in Abstimmung mit diesem laufend aktualisieren und warten.
(7) Ablauf bei Aufträgen, die nicht nach den Absätzen 2 bis 6 dieser Ziffer erfolgen
Für Aufträge aus dem Bereich Design/Print oder für solche, die aufgrund Ihres Umfangs einen Projektablauf nach den Absätzen 2 bis 6 dieser Ziffer nicht erfordern, ist folgender Ablauf vorgesehen:
a) Die Designerin verpflichtet sich, unter Zugrundelegung der ihr von dem Auftraggeber mitgeteilten Vorstellungen diesem einen Vorentwurf oder mehrere Vorentwürfe der zu erbringenden Leistung vorzulegen. Dabei bestimmt die Designerin Art und Umfang ihrer Vorentwurfsleistungen (Skizzen). Diese müssen die beabsichtigte Aussage und Gestaltung der Auftragsleistung deutlich erkennbar machen.
b) Der Vorentwurf bzw. die Vorentwürfe oder entsprechenden Skizzen werden dem Auftraggeber wie vertraglich vereinbart, übersandt oder – wenn von ihm erwünscht – von der Designerin persönlich vorgelegt und erläutert.
c) Erfolgt die Übersendung oder Übergabe nicht fristgemäß, kann der Auftraggeber schriftlich eine Frist von nicht unter 1 Monat mit der Androhung der endgültigen Ablehnung der Leistung der Designerin setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist ist das Vertragsverhältnis beendet. Vergütungs- oder Erstattungsansprüche der Designerin bestehen in diesem Fall nicht.
d) Die Designerin bemüht sich, nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers, wie etwa eine Erweiterung des Umfangs, oder weiterer gestalterischer Elemente sowie die Änderung oder Erweiterung bereits vom Auftraggeber freigegebener Bearbeitungsstufen oder -elemente, auf in Textform erklärtes Verlangen hin, umzusetzen. Eine Rechtspflicht zur Durchführung nachträglicher Änderungs- oder Ergänzungswünsche besteht nicht, es sei denn, ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Änderungen ist nicht ersichtlich. Die Designerin teilt unverzüglich mit, wenn die vom Auftraggeber erwünschten nachträglichen Änderungswünsche abgelehnt werden. Den ggf. entstehenden Mehraufwand vergütet die Designerin gesondert.
3. Projektmanagement
(1) Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter – sofern möglich – benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter – sofern benannt – sind bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner der Designerin für Absprachen aller Art. Die Designerin versichert, dass die von ihm zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen, die das Projekt betreffen, bevollmächtigt sind.
(2) Dem Auftraggeber steht es frei, die von ihm benannten Projektleiter und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind der Designerin jeweils unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Bei Vornahme von Änderungen werden beide Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und etwaig neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.
Teil II Hauptpflichten der Designerin
4. Leistungspflichten
Zu den Hauptleistungspflichten der Designerin gehören die laufende Beratung des Auftraggebers nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 5, die gestalterischen Leistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 6, die Softwareprogrammierung nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 7 sowie sofern vertraglich vereinbart, die Pflegeleistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 8.
5. Beratung des Auftraggebers
(1) Die Designerin verpflichtet sich je nach Auftragsart, den Auftraggeber sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten einer etwaig zu erstellenden Website umfassend zu beraten. Bei der Beratung wird die Designerin u.a. berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Auftragsleistung der Designerin etwa bei einer Websiteerstellung angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftraggeber mit der Auftragsleistung der Designerin bzw. mit der Websiteerstellung durch die Designerin insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird die Designerin den Auftraggeber ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die die Designerin von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – z.B. im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat.
(2) Branchenspezifische Kenntnisse werden von der Designerin nicht erwartet. Die Designerin ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen des Auftraggebers zählen.
6. Gestalterische Leistungen
(1) Die Designerin verpflichtet sich je nach Auftragsart, mehrere Alternativvorschläge für die grafische Gestaltung zu erarbeiten. Dabei wird die Designerin – soweit vom Auftraggeber erwünscht – Vorgaben berücksichtigen, die sich aus dem etwaig vorhandenen Corporate Design des Auftraggebers ergeben.
(2) Die Designerin wird für eine hohe gestalterische Qualität Sorge tragen und dabei – im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Bereich des Corporate Designs, Webdesigns und der allgemeinen Gebrauchsgrafik berücksichtigen.
7. Softwareprogrammierung
(1) Bei Aufträgen aus dem Bereich Web verpflichtet sich die Designerin zum Einsatz geeigneter Content Management Systeme (CMS) u.a. auch WordPress, um die im Einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Auftraggeber abgestimmte grafische Gestaltung der Website umzusetzen. Die Designerin wird Content Management Systeme verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.
(2) Die Designerin wird bei Aufträgen aus dem Bereich Web mit dem Auftraggeber die Bildschirmauflösung sowie die Internet-Browser abstimmen, auf die die Website zu optimieren ist.
(3) Sofern zur individuellen Auftragsleistung des Auftraggebers auch die Suchmaschinenoptimierung gehört, wird die Designerin dem Auftraggeber spätestens nach Abschluss der Entwurfsphase (Ziffer 2 Abs. 4 dieser AGB) Vorschläge für die Titel der einzelnen Seiten der Website unterbreiten und einige Schlüsselworte zu den einzelnen Seiten sowie die Beschreibung der einzelnen Seiten zur Verfügung stellen (Titels, Keywords, Descriptions). Dabei wird die Designerin insbesondere eine Suchmaschinenoptimierung im Sinne des Auftraggebers berücksichtigen. Die Suchmaschinenoptimierung dient dazu, durch die Wahl geeigneter Titel, Keywords und Descriptions eine möglichst hohe Sichtbarkeit (Page Rank) bei Suchmaschinen (insbesondere Google) zu erzielen. Soweit sich Suchmaschinen auch auf andere Weise als durch Titel, Keywords, Descriptions beeinflussen lassen, insbesondere durch den Inhalt auf den einzelnen Seiten der Website und durch Verlinkungen, beschränken sich die Verpflichtungen der Designerin auf eine angemessene Beratung des Auftraggebers.
8. Pflege
(1) Die Verpflichtungen der Designerin zur laufenden Pflege für Aufträge aus dem Bereich Web umfassen sowohl die Verpflichtung zur Aktualisierung der Website nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 als auch die Verpflichtung zur Beseitigung von Funktionsstörungen nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 3.
(2) Die Designerin wird nach den Vorgaben des Auftraggebers die Website aktualisieren. Als Aktualisierung gilt insbesondere die Einstellung neuer Texte und Grafiken in die Website bzw. der Austausch von inhaltlichen Bestandteilen der Website durch neuen Inhalt sowie Änderungen der grafischen Gestaltung, der Grundstruktur und der Funktionalitäten der Website. Soweit die Designerin in der Lage ist, Inhalt über ein Content Management System (CMS) selbst zu aktualisieren, beschränken sich die Verpflichtungen der Designerin auf Beratungsleistungen beim Umgang mit dem CMS.
(3) Die Designerin wird die Gebrauchstauglichkeit der Website falls vertraglich vereinbart in angemessenen zeitlichen Abständen prüfen und etwaige Funktionsmängel beseitigen. Als Funktionsmängel gelten insbesondere gestörte Funktionalitäten wie beispielsweise funktionsuntüchtige Hyperlinks.
Teil III Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9. Inhalt
(1) Aufträge aus dem Bereich Web
a) Der Auftraggeber stellt der Designerin den in die Website einzubindenden Inhalt zur Verfügung. Für die Herstellung des Inhalts ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Website verfolgten Zwecke eignet, ist die Designerin nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist die Designerin verpflichtet, den Auftraggeber auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.
b) Zu dem vom Auftraggeber bereitzustellenden Inhalt gehören insbesondere die in die Website einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstigen Grafiken. Die Designerin wird mit dem Auftraggeber spätestens vor Abschluss der Konzeptphase (Ziffer 2 Abs. 3 dieser AGB) abstimmen, in welcher Form der Auftraggeber der Designerin den einzubindenden Inhalt zur Verfügung stellt. Abzustimmen ist, ob die Bereitstellung des Inhalts durch den Auftraggeber in digitaler, gedruckter oder anderer Form erfolgt. Sofern eine Überlassung von Inhalt an den Auftraggeber in digitaler Form vereinbart wird, ist das jeweils zu verwendende Dateiformat einschließlich technischer Einzelheiten (z.B. Bildauflösung) abzustimmen.
c) Der Auftraggeber wird selbst für die Einstellung der Website in das Internet und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet Sorge tragen. Die Designerin ist weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten der Designerin.
(2) Aufträge aus dem Bereich Design/Print
a) Nach Erhalt der Vorentwurfsleistung ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von 1 Monat – sofern nichts anderes vereinbart – schriftlich mitzuteilen,
1. ob Änderungen/Ergänzungen erwünscht sind und diese ggf. so konkret wie möglich zu bezeichnen,
2. ob auf Grundlage eines Vorentwurfs oder mehrerer Vorentwürfe der Auftrag zum Abschluss gebracht werden kann,
3. ob der Vorentwurf bzw. die Vorentwürfe als vertragsgemäße Leistung einschränkungslos angenommen wird bzw. werden.
Sobald der Auftraggeber die Vorentwurfsleistungen freigibt, erfolgt die vereinbarte Auftragsabwicklung.
b) Die Designerin weist den Auftraggeber auf etwaige Mitwirkungspflichten entsprechend hin, wenn der Auftraggeber diesen nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt und dies nach der Auffassung der Designerin Auswirkungen auf die Erbringung der Auftragsleistung hat.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Ergebnisse einzelner Arbeitsphasen in Textform unverzüglich freizugeben, sofern sie den vertraglich zugrunde gelegten Anforderungen entsprechen und keine unter Berücksichtigung beiderseitigen Interessen nachvollziehbaren Einwände erhoben werden.
10. Abnahme
(1) Bei Aufträgen aus dem Bereich Web
a) Sobald die Designerin ein Pflichtenheft erstellt hat, das den vertraglichen Anforderungen (Ziffer 2 Abs. 2 dieser AGB) entspricht, wird der Auftraggeber das Pflichtenheft durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) abnehmen.
b) Sobald die Designerin ein Konzept erstellt hat, das den vertraglichen Anforderungen (Ziffer 2 Abs. 3 dieser AGB) entspricht, wird der Auftraggeber das Konzept durch Erklärung in Textform abnehmen.
c) Sobald die Designerin eine Grundversion der Website erstellt hat, die den vertraglichen Anforderungen (Ziffer 2 Abs. 4 dieser AGB) entspricht, wird der Auftraggeber die Grundversion durch Erklärung in Textform abnehmen.
d) Sobald die Designerin die Website in einer Weise fertig gestellt hat, die den vertraglichen Anforderungen (Ziffer 2 Abs. 5 dieser AGB) entspricht, wird der Auftraggeber die fertiggestellte Website durch Erklärung in Textform abnehmen.
(2) Bei Aufträgen aus dem Bereich Design/Print
a) Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat in Textform wesentliche Mängel anmeldet.
b) Die Designerin ist verpflichtet, vom Auftraggeber festgestellte und mitgeteilte abnahmehindernde Mängel innerhalb einer Nachfrist von höchstens zwei Wochen ab Mitteilung zu beseitigen und dem Auftraggeber die erneute Abnahmebereitschaft anzuzeigen.
11. Weitere Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der von der Designerin zu erbringenden vertragsgegenständlichen Auftragsleistung verpflichtet.
(2) Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen. Ziffer 3 dieser AGB bleibt unberührt.
(3) Sofern die Designerin dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Auftraggeber der Designerin jeweils unverzüglich mitteilen.
Teil IV Vergütung, Änderungswünsche
12. Vergütung
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche von der Designerin erbrachte Leistungen abgegolten.
(2) Mehraufwand, der über die gem. den Ziffern 4 bis 7 dieser AGB vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen hinausgeht, wird wie von den Parteien vereinbart, gesondert vergütet. Die von den Parteien vertraglich vereinbarte Stundenvergütung gilt auch für Pflegeleistungen der Designerin gem. Ziffer 8 dieser AGB, wobei die Gewährleistungspflichten der Designerin (Ziffer 23 Abs. 1 dieser AGB), für deren Erbringung der Auftraggeber keine gesonderte Vergütung schuldet, unberührt bleiben.
(3) Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen der Designerin, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Designerin nach Abnahme der jeweiligen Auftragsleistung auf Wunsch des Auftraggebers Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Dasselbe gilt, wenn eine Abnahme gem. Ziffer 10 dieser AGB noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
13. Stundenvergütung
(1) Die zwischen den Parteien vereinbarte Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen 0,1 Stunden (6 Minuten) abgerechnet.
(2) Die Designerin ist zu einer zeitnahen und übersichtlichen Zeiterfassung verpflichtet.
14. Auslagen
Soweit die Parteien im Einzelfall keine anderweitige Regelung treffen, ist die Designerin lediglich berechtigt, dem Auftraggeber Reisespesen gesondert in Rechnung zu stellen. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf gesonderten Auslagenersatz. Reisespesen wird die Designerin in Höhe angemessener und nachgewiesener Reise- und Übernachtungskosten in Rechnung stellen. Bei der Nutzung von PKWs erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage der steuerrechtlichen Entfernungspauschale. Der Anspruch auf Ersatz von Reisespesen besteht nur, wenn die Entfernung zwischen dem Sitz der Designerin und dem Zielort mindestens 50 km beträgt.
15. Vergütung von Pflegeleistungen
Für Pflegeleistungen gem. Ziffer 8 dieser AGB werden die Parteien vorab einen monatlichen Kostenrahmen abstimmen. Die Designerin wird den Auftraggeber in Textform (§ 126b BGB) benachrichtigen, wenn absehbar wird, dass der Kostenrahmen im laufenden Monat überschritten wird. Nach Eingang einer derartigen Benachrichtigung hat der Auftraggeber der Designerin umgehend mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er im laufenden Monat weitere Pflegeleistungen der Designerin wünscht. Nur wenn eine solche Mitteilung bei der Designerin nicht eingeht oder der Auftraggeber sich mit einer Überschreitung des Kostenrahmens ausdrücklich einverstanden erklärt, ist die Designerin zur Überschreitung des Kostenrahmens berechtigt.
16. Zahlung
(1) Nach Fertigstellung der jeweiligen Auftragsleistung wird die Designerin dem Auftraggeber die mit Angebot der Designerin vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen (Schlussrechnung). Die Schlussrechnung ist innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.
(2) Die Designerin ist je nach Auftragsart berechtigt, dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen Abständen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Wert der jeweils bereits erbrachten Leistungen der Designerin. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.
(3) Vertraglich vereinbarte Stundenvergütungen gem. Ziffer 12 Abs. 2 dieser AGB wird die Designerin dem Auftraggeber nach Abschluss eines jeden Monats in Rechnung stellen. Auch diese Rechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.
Teil V Urheberrecht, Nutzungsrechte, Quellcode, Referenzen
17. Urheberrecht
(1) Alle von der Designerin im Rahmen der Auftragsabwicklung erstellten Arbeiten, Gestaltungen, Entwürfe, Vorlagen, Programmierungen etc. können unter Umständen urheberrechtlichen Rechtsschutz genießen. Als Urheberin der geschaffenen Werke steht es der Designerin frei, dem Auftraggeber Nutzungsrechte einzuräumen.
(2) An geeigneten Stellen werden auf die von der Designerin erbrachte Leistung Hinweise auf die Urheberstellung der Designerin aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung der Designerin zu entfernen.
(3) Urheberrechtsverletzungen berechtigen die Designerin zur Geltendmachung von angemessenem Schadensersatz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes.
18. Nutzungsrechte
(1) Die Designerin räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die erbrachte Leistung zu nutzen. Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Auftraggeber die vertraglich geschuldete Vergütung vollständig an die Designerin entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der Designerin.
(2) Zu einer Übertragung der Rechte an den erbrachten Leistungen auf Dritte bedarf es der Zustimmung der Designerin.
(3) Im Rahmen seiner Nutzungsrechte ist der Auftraggeber befugt, Umgestaltungen und Bearbeitungen jeglicher Form vorzunehmen, es sei denn, dass derartige Änderungen Persönlichkeitsrechte der Designerin oder die Rechte der Designerin hinsichtlich ihrer Berufsausübung betreffen, verletzen würden.
19. Quellcode und Weiterentwicklung
(1) Die Designerin wird dem Auftraggeber bei Aufträgen aus dem Bereich Web den Quellcode der Website vollständig zur Verfügung stellen, sobald der Auftraggeber die geschuldete Vergütung vollständig an die Designerin entrichtet hat.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Website sowie die Software, aus der die Website besteht, weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung darf allerdings nur für eigene Zwecke des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Weiterentwicklungen vorzunehmen, die der teilweisen oder vollständigen Nutzung der Website durch Dritte als eigene Website dienen. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht wird entsprechend beschränkt. Das eingeräumte Nutzungsrecht darf im Übrigen nicht auf Dritte übertragen werden.
(3) Das dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht gilt nur für die Nutzung der Website insgesamt bzw. von Bestandteilen der Website im Internet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente der Website oder die vollständige Website in anderer Form – auch in gedruckter Form – zu nutzen.
20. Referenzen
Die Designerin darf den Auftraggeber auf ihrer Website und in anderer Form und Weise als Referenzauftraggeber nennen. Die Designerin darf ferner die vertragsgegenständliche Auftragsleistung nach deren Fertigstellung zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.
Teil VI Fertigstellung, Schutzrechte Dritter, Gewährleistung und Haftung, Kündigung
21. Fertigstellung
(1) Der Termin für die Fertigstellung bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
(2) Der von den Parteien vereinbarte Fertigstellungstermin ist für die Designerin nicht verbindlich, sofern sie aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Auftraggeber allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gem. den Ziffern 9 bis 11 dieser AGB.
22. Verletzung Schutzrechte Dritter
(1) Die Designerin bestätigt, dass sie sich sorgfältig darum bemüht, fremde Kennzeichnungs- und Urheberrechte nicht zu verletzen.
(2) Für Inhalt, den der Auftraggeber bereitstellt, ist die Designerin nicht verantwortlich. Insbesondere ist die Designerin nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass die der Designerin zur Verfügung gestellten Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind.
(3) Sollte die Designerin davon Kenntnis erlangen, dass die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte Gesetze oder Rechte Dritter verletzen, so ist die Designerin berechtigt, den Auftrag einzustellen. In diesem Falle wird der Auftraggeber entsprechend in Kenntnis gesetzt.
23. Gewährleistung und Haftung
(1) Für Mängel der Website haftet die Designerin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts (§ 434 ff. BGB).
(2) Sollten Dritte die Designerin wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem Inhalt der Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Designerin von jeglicher Haftung freizustellen und der Designerin die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(4) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Designerin nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der Designerin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Fall des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Designerin gilt.
(5) Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr für vertragliche Schadensersatzansprüche und eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für alle übrigen Gewährleistungsansprüche.
24. Kündigung
(1) Der Auftrag kann von der Designerin bis zur Fertigstellung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nach Fertigstellung der Auftragsleistung ist jede Partei zur ordentlichen Kündigung des Vertrags mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines jeden Kalenderquartals berechtigt.
(2) Die Designerin ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn
– der Auftraggeber seine Verpflichtungen gem. Ziffern 9 bis 11 dieser AGB nachhaltig verletzt;
– der Auftraggeber trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung gem. Ziffer 16 Abs. 2 dieser AGB nicht nachkommt.
Teil VII Sonstiges
25. Schlussbestimmungen
(1) Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergeben, Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart.
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gem. § 126b BGB.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser AGB tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen eine Regelung finden, die der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
Stand: Januar 2017